1. Mit Verfügung vom 20. April 2023 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 76'300.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurde unter anderem die Abschreibung eines Darlehens von CHF 39'000.00 nicht als geschäftsmässig begründet akzeptiert und folglich bei den Einkünften aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit aufgerechnet.