6.4. Bei einem Streitwert von CHF 22'400.00, einer mittleren Bedeutung des Falles, einem mittleren Schwierigkeitsgrad und einem mittleren Aufwand wird die Parteikostenentschädigung auf CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT). - 17 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Grundstückgewinnsteuer auf einem Gewinn von CHF 145'014.00 aufgeschoben. 2. Der übrige Gewinn von CHF 134'986.00 wird besteuert.