6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Rekurrent zu rund 50 %. Er hat daher 50 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). 6.2. Ausserdem ist dem Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote des Vertreters des Rekurrenten für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 3'567.30 (inkl. Auslagen und MWSt).