Diese Rechtsprechung gilt auch für den vorliegenden Fall. Anzufügen ist, dass der Besteller, solange das Werk unvollendet ist, gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Werkvertrag zurücktreten kann (Art. 377 OR). 5.8.6. Der Abschluss des Werkvertrags am 7. Oktober 2020 kann demnach nicht als Erlösverwendung für den Bau der Ersatzliegenschaft betrachtet werden. Zu berücksichtigen sind diesbezüglich nur die während der Ersatzbeschaffungsfrist effektiv getätigten Investitionen.