Dies schliesst es aus, den blossen Abschluss von Verpflichtungsgeschäften genügen zu lassen, denn damit könnte das Ersatzbeschaffungsprivileg noch für Investitionen in Anspruch genommen werden, die effektiv Jahre nach dem Ablauf der gesetzlichen Ersatzbeschaffungsfrist erfolgen (vgl. dazu den Sachverhalt in AGVE 1996, S. 215 ff.). Ausserdem steht mit dem Abschluss des Vertrags überhaupt noch nicht fest, dass die vereinbarten Aufwendungen später tatsächlich so erbracht werden, können Verträge doch jederzeit abgeändert werden."