"In diesem Sinne hielt das Verwaltungsgericht immer an einer strengen Auslegung der Fristbestimmungen fest (AGVE 1996, S. 215 ff.; VGE vom 25. Juni 2004, S. 8; siehe auch AGVE 1994, S. 338 ff. und 1995, S. 450 ff.). Dies schliesst es aus, den blossen Abschluss von Verpflichtungsgeschäften genügen zu lassen, denn damit könnte das Ersatzbeschaffungsprivileg noch für Investitionen in Anspruch genommen werden, die effektiv Jahre nach dem Ablauf der gesetzlichen Ersatzbeschaffungsfrist erfolgen (vgl. dazu den Sachverhalt in AGVE 1996, S. 215 ff.).