Nachdem für den Erwerb einer bestehenden Liegenschaft auf den Tagebucheintrag und damit das Verfügungsgeschäft (Übergang des Grundeigentums) abzustellen ist (E. 5.7.2.), muss Gleiches auch für den Bau einer Ersatzliegenschaft gelten. Beruht Letztere in rechtlicher Hinsicht auf einem Werkvertrag, besteht das Verfügungsgeschäft des Bestellers in der Bezahlung des Werkpreises (Vergütung) und jenes des Unternehmers in der Herstellung des Werks (vgl. Art. 363 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- - 14 -