Im erwähnten VGE (WBE.2012.450) steht nämlich auch, dass, um ein Ausufern der Ersatzbeschaffungstatbestände zu verhindern und die Gleichbehandlung von Fällen zu gewährleisten, in denen eine bestehende Liegenschaft als Ersatz erworben und jenen, bei denen sie erstellt wird, eine strenge Betrachtungsweise hinsichtlich der Fristen geboten sei. Nachdem für den Erwerb einer bestehenden Liegenschaft auf den Tagebucheintrag und damit das Verfügungsgeschäft (Übergang des Grundeigentums) abzustellen ist (E. 5.7.2.), muss Gleiches auch für den Bau einer Ersatzliegenschaft gelten.