Dies ändert allerdings nichts daran, dass die rechtlichen Ausführungen im VGE vom 21. August 2013 auch für den vorliegenden Fall gelten. Im erwähnten VGE (WBE.2012.450) steht nämlich auch, dass, um ein Ausufern der Ersatzbeschaffungstatbestände zu verhindern und die Gleichbehandlung von Fällen zu gewährleisten, in denen eine bestehende Liegenschaft als Ersatz erworben und jenen, bei denen sie erstellt wird, eine strenge Betrachtungsweise hinsichtlich der Fristen geboten sei.