5.8.5. Der Vertreter macht geltend, dass die Baukosten bei Abschluss des Werkvertrags aufgrund des vereinbarten Werkpreises bereits festgestanden hätten. Dem Vertreter ist insofern zuzustimmen, als dass sich der vorliegende Sachverhalt von jenem gemäss VGE vom 21. August 2013 (WBE.2012.450) unterscheidet, da die Bausumme zumindest hinsichtlich des im Werkvertrag vorgesehenen Pauschalpreises im Zeitpunkt des Baubeginns – unter dem Vorbehalt der Abänderung des Werkvertrags – zahlenmässig feststand (E. 2.3.2.). Dies ändert allerdings nichts daran, dass die rechtlichen Ausführungen im VGE vom 21. August 2013 auch für den vorliegenden Fall gelten.