5.8.3 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. August 2013 (WBE.2012.450) festgehalten, dass bei einem Hausbau nur die innerhalb der Ersatzbeschaffungsfrist effektiv getätigten Investitionen als Ersatzbeschaffung anzuerkennen sind. Dies spricht gegen die Auffassung des Vertreters, bereits die mit Abschluss des Werkvertrags am 7. Oktober 2020 eingegangene Verpflichtung und Schuld zur Bezahlung des Werkpreises als Ersatzbeschaffung zu qualifizieren. 5.8.4. Im erwähnten Verwaltungsgerichtsurteil wird zudem aus dem Urteil des Steuerrekursgerichts vom 26. April 2012 (3-RV.2011.90) wie folgt zitiert: