Mit dem rechtsgültigen und verbindlichen Abschluss des Werkvertrags hätten der Rekurrent und dessen Ehefrau die Investitionen in ihr Ersatzobjekt vorgenommen. Der gleichzeitige Kauf eines Baugrundstücks und Abschluss eines Werkvertrags auf Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses komme zivilrechtlich und wirtschaftlich dem Kauf einer bestehenden Liegenschaft gleich. 5.8.2. Wie bereits ausgeführt, erwiese sich das Revisionsbegehren vom 16. Februar 2021 als verspätet, wenn die Auffassung des Vertreters zuträfe (E. 5.4.4.). Aus nachgenannten Gründen kann dieser auch in materieller Hinsicht nicht gefolgt werden. - 13 -