5.8. 5.8.1. Der Vertreter macht geltend, dass der Rekurrent und dessen Ehefrau innerhalb der Ersatzbeschaffungsfrist das Grundstück in R._____ gekauft (Datum der öffentlichen Beurkundung: 7. Oktober 2020) und den Kaufpreis von CHF 156'000.00 bezahlt hätten. Zusätzlich seien sie mit dem Abschluss des Werkvertrags am 7. Oktober 2020 auch die Verpflichtung und Schuld zur Bezahlung des Werkpreises (CHF 879'100.00) innert der Ersatzbeschaffungsfrist eingegangen. Mit dem rechtsgültigen und verbindlichen Abschluss des Werkvertrags hätten der Rekurrent und dessen Ehefrau die Investitionen in ihr Ersatzobjekt vorgenommen.