5.7.3.5. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als dass die Projektänderung mit Verschiebung des Hauses auf ein Baugesuch des Rekurrenten und dessen Ehefrau bzw. deren Totalunternehmer zurückzuführen ist (E. 2.3.4.). Dies ändert allerdings nichts daran, dass mit dem Bau der Ersatzliegenschaft erst nach Rechtskraft der diesbezüglichen Baubewilligung begonnen werden konnte. Angesichts dessen stand die Ersatzbeschaffungsfrist vom Eingang des Baugesuchs am 19. Oktober 2020 bis zur Rechtskraft der entsprechenden Baubewilligung still.