In einer Beilage zur Eingabe vom 17. Mai 2024 führt der Rekurrent nämlich aus, dass der Spatenstich am 9. Februar 2021 erfolgt sei, und dass der Aushub der Baustelle am 11. Februar 2021 am Abend fertig gewesen sei. Musste für den Baubeginn der Ersatzliegenschaft die Rechtskraft der Baubewilligung bezüglich Photovoltaikanlage demnach nicht abgewartet werden, stand die Ersatzbeschaffungsfrist während des diesbezüglich hängigen Baugesuchsverfahrens nicht still. - 12 -