5.7. 5.7.1. Vorliegend geht es um eine nachträgliche Ersatzbeschaffung. Nachfolgend sind daher Beginn und Ende der dreijährigen Ersatzbeschaffungsfrist zu bestimmen. 5.7.2. 5.7.2.1. Im Einspracheentscheid wird mit Verweis auf den Kommentar zum Aargauer Steuergesetz (a.a.O., § 98 StG N 3) ausgeführt, dass die Ersatzbeschaffungsfrist am 23. Februar 2018 mit der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags betreffend Veräusserung der Liegenschaft in Q._____ zu laufen begonnen habe und demzufolge am 22. Februar 2021 abgelaufen sei.