5.5.2. Der Rekurrent ist zusammen mit seiner Ehefrau Gesamteigentümer der Ersatzliegenschaft. Er kann daher gemäss § 44 Abs. 2 StGV, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, auf dem gesamten reinvestierten Gewinn die Ersatzbeschaffung beanspruchen. Diese ist nicht auf den Gewinnanteil, welcher der Quote des Innenverhältnisses entspricht, beschränkt. 5.6. Unbestritten ist, dass der Rekurrent und seine Ehefrau das Einfamilienhaus in Q._____ bis zu dessen Verkauf dauernd und ausschliesslich selbst nutzten. Gleiches gilt auch hinsichtlich Nutzung der Ersatzliegenschaft in R._____.