5.5. 5.5.1. Die Ersatzbeschaffung kann nur geltend gemacht werden, wenn Veräusserer der alten und Erwerber der neuen Liegenschaft identisch sind. Eine Ausnahme sieht die StGV für Ehegatten vor. Erfolgt die Veräusserung der Wohnliegenschaft durch den einen und der Erwerb der Ersatzliegenschaft durch den anderen Eheteil, so gelten die veräussernde und die erwerbende Person als identisch und es kann, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, die Ersatzbeschaffung beansprucht werden (§ 44 Abs. 2 StGV).