5.4.4. Der Vertreter ist der Auffassung, dass bereits der Abschluss des Kauf- und Wertvertrags am 7. Oktober 2020 bzw. die diesbezüglich eingegangenen Verpflichtungen eine Ersatzbeschaffung im Sinne von § 98 StG darstellen. Träfe diese Auffassung zu, hätte die 90-tägige Revisionsfrist bereits am 7. Oktober 2020 zu laufen begonnen, weshalb sich das Revisionsbegehren vom 16. Februar 2021 als verspätet erwiese. -9-