5.4.2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wurde die Grundstückgewinnsteuer rechtskräftig veranlagt, weshalb die erwähnte Rechtsprechung und Lehre vorliegend grundsätzlich zur Anwendung kommen. Da es nicht nur um den Erwerb, sondern vor allem auch um den Bau einer Ersatzliegenschaft geht, kann für den Beginn der 90-tägigen Frist hingegen nicht auf die Kenntnis des Ersatzbeschaffungskaufs abgestellt werden.