Die steuerpflichtige Person hat spätestens innert 90 Tagen seit Kenntnis des Ersatzbeschaffungskaufs ein Gesuch um Steueraufschub zu stellen. Tut sie dies nicht, verwirkt sie ihr Recht auf Gewährung der Ersatzbeschaffung und auf ein verspätetes Gesuch ist nicht einzutreten (VGE vom 16. Juni 2010 WBE.2010.108]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 98 StG N 2; M. Zweifel/S. Hunziker/O. Margraf/S. Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, Zürich 2021, § 7 N 301).