5.4. 5.4.1. Ist die Grundstückgewinnsteuer (mangels vorgängigen Gesuchs um Steueraufschub) rechtskräftig veranlagt worden und hat sich die steuerpflichtige Person während der dreijährigen Frist oder am Ende derselben kurzfristig und unvorhersehbar noch zum Kauf einer Ersatzliegenschaft entschlossen, sind die Bestimmungen betreffend Revision (insbesondere § 201 StG sowie die relative Frist von 90 Tagen gemäss § 202 StG, erster Teilsatz) analog heranzuziehen. Die steuerpflichtige Person hat spätestens innert 90 Tagen seit Kenntnis des Ersatzbeschaffungskaufs ein Gesuch um Steueraufschub zu stellen.