5.3. 5.3.1. Im Einspracheentscheid führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass einzig die innerhalb der Ersatzbeschaffungsfrist vom 23. Februar 2018 bis 22. Februar 2021 tatsächlich erfolgten Zahlungen von CHF 216'000.00 (Kaufpreis für die Landparzelle: CHF 156'000.00; Anzahlung gemäss Werkvertrag: CHF 60'000.00) massgebend seien. Die Ersatzbeschaffungskosten von CHF 216'000.00 seien tiefer als die pauschalierten Anlagekosten der verkauften Liegenschaft in Q._____, weshalb ein Steueraufschub nicht möglich sei (vgl. E. 5.2.3.).