4. 4.1. Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen an solchen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer (§ 95 Abs. 1 StG). Der Grundstückgewinn ist der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten übersteigt (§ 101 Abs. 1 StG). 4.2. Der Grundstückgewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft GB Q._____ Nr. ccc beträgt vorliegend unstrittig CHF 280'000.00 (Erlös von CHF 875'000.00 ./. pauschalierte Anlagekosten von CHF 595'000.00). 5. 5.1. Strittig ist, ob die Grundstückgewinnsteuer infolge Erwerbs und Baus der Liegenschaft in R._____ aufzuschieben ist.