2.6. Der Rekurrent und seine Ehefrau beantragen, dass die Grundstückgewinnsteuerveranlagung 2018 betreffend den Verkauf der Liegenschaft GB Q._____ Nr. ccc in Gutheissung des Revisionsgesuchs aufzuheben sei. Zur Begründung führen sie aus, den Erlös aus dem erwähnten Verkauf vollumfänglich für den Erwerb und Bau der Ersatzliegenschaft in R._____ verwendet zu haben. 3. 3.1. Grundstückgewinnsteuerpflichtig ist die veräussernde Person (§ 100 Abs. 1 StG). 3.2. Veräusserer der Liegenschaft GB Q._____ Nr. ccc und damit grundstückgewinnsteuerpflichtig ist einzig der Rekurrent (E. 2.1.). Demzufolge kommt dessen Ehefrau im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu.