Denn am privaten Domizil vorhandene Büromaterialien zu benützen und von dort jeweils an das Domizil der Einzelunternehmung zu transportieren, sei nicht praktikabel. Ebenso gelte es zu erwähnen, dass der Rekurrent keine anteiligen Kosten für die geschäftliche Nutzung des privaten Internetanschlusses, des privaten Telefonanschlusses oder für die Nutzung der Büroinfrastruktur Zuhause der Erfolgsrechnung belastet habe. Er habe lediglich diejenigen Aufwendungen verbucht, welche tatsächlich für die Aufnahme und Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und damit für die Gewinnerzielung notwendig gewesen seien.