Unter Verwaltungsaufwand seien CHF 2'088.00 und als Informatikaufwand CHF 4'739.50 belastet worden. Es sei nicht ausgewiesen, dass der Rekurrent für seine unselbständige Tätigkeit zusätzliche Auslagen gehabt habe. Die Abgrenzung orientiere sich zwar an der gewährten Pauschale für Berufskosten nach Art. 7 Berufskostenverordnung. Die belasteten Aufwendungen müssten aber um mindestens die CHF 2'400.00 reduziert werden, weil ein erhebliches Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben bestehe und die zusätzliche Finanzierung der Berufskosten unmöglich sei.