4. Der Rekurs ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weil das Spezialverwaltungsgericht bei der Beurteilung der ihm vorgelegten Streitsachen Sach- verhalts- Rechts- und Ermessensfragen frei überprüfen kann, ohne an die Parteianträge gebunden zu sein (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 196 StG N 2). 5. 5.1. Der Rekurrent hat in den Konti 6500 Büromaterial, 6510 Kommunikationskosten, 6530 Buchführung und 6570 Informatikaufwand Kosten von gesamthaft CHF 6'826.65 verbucht. Ein Privatanteil daran wurde nicht erfasst.