Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3- 5. Das Gemeindesteueramt S._____ und das Kantonale Steueramt (nachfolgend KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ hat keine Replik erstatten lassen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).