Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2023.117 P 57 Urteil vom 24. April 2025 Besetzung Präsident Heuscher Richter Loser Richter Senn Gerichtsschreiberin Schaffner Rekurrent A._____ vertreten durch PrimeTax AG, Andreas Lipp und Fabienne Keller, Hansmatt 32, 6370 Stans Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission S._____ vom 6. Juli 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 25. April 2023 wurde A._____ von der Steuerkom- mission S._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 35'100.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden unter anderem die geleisteten Beiträge an die be- rufliche Vorsorge in Höhe von CHF 6'284.00 nicht berücksichtigt und der Verlust aus selbständiger Tätigkeit im Umfang von CHF 2'400.00 gekürzt. 2. Gegen die Verfügung vom 25. April 2023 erhob A._____ mit Schreiben vom 14. Mai 2023 Einsprache. Er beantragte sinngemäss, die geleisteten Beiträge an die berufliche Vorsorge von CHF 6'284.00 seien zum Abzug zuzulassen und die Aufrechnung der Unkosten von CHF 2'400.00 bei der selbständigen Tätigkeit sei zu streichen. 3. Mit Entscheid vom 6. Juli 2023 wies die Steuerkommission S._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 (Zustellung am 26. Juli 2023) liess A._____ mit Rekurs vom 4. September 2023 (Postaufgabe am selben Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern (nachfolgend Spezialverwaltungsgericht), weiterziehen. Er stellt folgende "RECHTSBEGEHREN 1. Der Einspracheentscheid vom 06. Juli 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sei in Bezug auf den Verlust aus selbständiger Ne- benerwerbstätigkeit aufzuheben. 2. Der Verlust aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit sei auf CHF 23'190.00 festzusetzen. Von der Aufrechnung in der Höhe von CHF 2'400.00 sei abzusehen. 3. Das steuerbare Einkommen des Rekurrenten betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 sei entsprechend nach unten zu korrigie- ren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegne- rin." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. -3- 5. Das Gemeindesteueramt S._____ und das Kantonale Steueramt (nachfolgend KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ hat keine Replik erstatten lassen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Der Rekurrent bezog im Jahr 2021 vom Januar bis Mitte August Gelder der Arbeitslosenversicherung. Zudem war er ab Februar in einem Pensum von 60 % bei der M._____ in Q._____ als Coach und Berater angestellt. Ab 1. August betrieb er im Nebenerwerb das Einzelunternehmen "H._____". 2.2. In der Steuererklärung 2021 wurde ein steuerbares Einkommen von CHF 32'223.00, ausgehend von Einkünften von insgesamt CHF 58'337.00, und ein steuerbares Vermögen von CHF 0.00 angegeben. Die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit wurden mit CHF 45'292.00, die Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen mit CHF 36'311.00 deklariert. Weiter wurde ein Verlust von CHF 23'190.00 aus selbständiger Tätigkeit angege- ben. 2.3. Die Steuerkommission S._____ rechnete bei den Einkünften aus selbstän- diger Nebenerwerbstätigkeit CHF 2'400.00 aufgrund Abgrenzung Unkosten (in Berufsauslagen enthalten) auf. Diese Korrektur wird nachfolgend ge- prüft. 3. 3.1. Gemäss § 36 Abs. 1 StG werden bei den selbständig Erwerbenden die ge- schäfts- oder berufsmässig begründeten Gewinnungskosten von den steu- erbaren Einkünften abgezogen. Gewinnungskosten sind Aufwendungen, welche mit der Einkommenserzielung in einem direkten, ursächlichen Zu- sammenhang stehen. Zur Hauptsache bestimmt sich der Gewinnungskos- tencharakter von Auslagen eines selbständig Erwerbenden nach betriebs- wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei interessiert, ob die Tätigkeit, wel- che den Aufwand verursacht hat, durch den Zweck des Unternehmens ge- deckt ist. Darauf, ob sich der Aufwand bei zweckmässiger betrieblicher Or- ganisation hätte vermeiden lassen, kommt es nicht an. Vielmehr ist ent- scheidend, ob der Aufwand in Erwartung einer wirtschaftlichen Gegenleis- tung erbracht worden ist. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich nur unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungs- weise ermitteln, welche Aufwendungen geschäftsmässig begründet sind -5- (VGE vom 25. August 2008 [WBE.2007.17]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 36 StG N 5). 3.2. Nach Gesetz, Lehre und Rechtsprechung hört die Abzugsfähigkeit von Ge- winnungskosten eines selbständig Erwerbenden dort auf, wo es sich ganz oder teilweise um Kosten zu privaten Zwecken (oder um die Beanspru- chung von Wirtschaftsgütern des Unternehmens zu privaten Zwecken), ak- tivierungspflichtige Aufwendungen oder Tilgung von Schulden handelt (§ 41 StG; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 36 StG N 7). 4. Der Rekurs ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weil das Spezialverwal- tungsgericht bei der Beurteilung der ihm vorgelegten Streitsachen Sach- verhalts- Rechts- und Ermessensfragen frei überprüfen kann, ohne an die Parteianträge gebunden zu sein (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 196 StG N 2). 5. 5.1. Der Rekurrent hat in den Konti 6500 Büromaterial, 6510 Kommunikations- kosten, 6530 Buchführung und 6570 Informatikaufwand Kosten von ge- samthaft CHF 6'826.65 verbucht. Ein Privatanteil daran wurde nicht erfasst. 5.2. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 hielt die Steuerkommission S._____ bezüglich Geschäftsaufwand fest, dass bei Einnahmen von CHF 121.35 Kosten von mehr als CHF 23'000.00 angefallen seien. Das sei zum vorneherein nicht sehr einleuchtend. Aller Anfang möge schwer sein. So sei es nicht unbekannt, dass Firmengründungen eine Aufbauphase er- fordern würden. Dass vorliegend Doppelspurigkeiten beim effektiv belaste- ten Aufwand und dem pauschal beantragten Aufwand für Unselbständiger- werbende vorlägen, sei eindeutig. Unter Verwaltungsaufwand seien CHF 2'088.00 und als Informatikaufwand CHF 4'739.50 belastet worden. Es sei nicht ausgewiesen, dass der Rekurrent für seine unselbständige Tä- tigkeit zusätzliche Auslagen gehabt habe. Die Abgrenzung orientiere sich zwar an der gewährten Pauschale für Berufskosten nach Art. 7 Berufskos- tenverordnung. Die belasteten Aufwendungen müssten aber um mindes- tens die CHF 2'400.00 reduziert werden, weil ein erhebliches Missverhält- nis zwischen Einnahmen und Ausgaben bestehe und die zusätzliche Finanzierung der Berufskosten unmöglich sei. 5.3. Der Rekurrent macht geltend, dass keine gesetzliche Grundlage bestehe, eine Pauschale, welche einem unselbständig Erwerbstätigen zustehe, mit dem Erfolg aus seiner selbständigen Tätigkeit zu verrechnen. Es handle -6- sich dabei um materiell und konzeptionell komplett unterschiedliche Ab- züge. Anhand der Kontoblätter sei ersichtlich, dass keine Aufwendungen verbucht worden seien, welche als Lebenshaltungskosten oder als ge- mischte Aufwendungen zu qualifizieren seien. Ebenso seien keine Aufwen- dungen, welche mit dem pauschalierten Abzug für übrige Berufsauslagen berücksichtigt worden seien, verbucht worden. Beim Informatikaufwand handle es sich um Auslagen, welche bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als logische Folge auftreten. Für die Erstellung einer pro- fessionellen Website brauche es eine Domain und einen Webdesigner bzw. Webprogrammierer. Ebenso wurden eine geschäftliche E-Mail-Adresse und ein entsprechendes E-Mail- und Dokumentenprogramm benötigt, wel- ches professionell installiert werden müsse. Auch ein Virenschutz sei heute unverzichtbar. Ein selbständig Erwerbstätiger brauche auch ein Buchhal- tungsprogramm, unter anderem für die Rechnungsstellung und die Bewirt- schaftung der offenen Forderungen. Auch die Erreichbarkeit müsse ge- währleistet sein, wofür ein geschäftlicher Telefon- und Internetanschluss benötigt werde. Schliesslich habe der Rekurrent seine Geschäftslokalität komplett neu einrichten müssen, wozu auch ein Arbeitsplatz gehöre. Dies bedeute, dass sämtliche Büromaterialien hätten angeschafft werden müs- sen. Denn am privaten Domizil vorhandene Büromaterialien zu benützen und von dort jeweils an das Domizil der Einzelunternehmung zu transpor- tieren, sei nicht praktikabel. Ebenso gelte es zu erwähnen, dass der Rekur- rent keine anteiligen Kosten für die geschäftliche Nutzung des privaten Internetanschlusses, des privaten Telefonanschlusses oder für die Nut- zung der Büroinfrastruktur Zuhause der Erfolgsrechnung belastet habe. Er habe lediglich diejenigen Aufwendungen verbucht, welche tatsächlich für die Aufnahme und Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und damit für die Gewinnerzielung notwendig gewesen seien. 5.4. 5.4.1. Vom vertretenen Rekurrenten wurden nur die Kontenblätter hingegen keine Detailbelege eingereicht. Somit ist eine genaue Analyse der einzelnen ver- buchten Rechnungen nicht möglich. Der Rekurrent wird für die Folgeperi- ode anzuhalten sein, die Buchhaltung inkl. Detailbelege einzureichen, da- mit eine genaue Überprüfung und Ausscheidung allfälliger Privatanteile vorgenommen werden kann. 5.4.2. Es ist zwar davon auszugehen, dass die verbuchten Rechnungen im Konto 6530 Buchführung, sowie im Konto 6570 Informatikaufwand nur geschäft- lichen Zwecken dienten. Beim Konto 6500 Büromaterial ist aufgrund der Miete von eigenen Büroräumlichkeiten glaubhaft, dass auch diese rein ge- schäftlich genutzt werden. -7- 5.4.3. Es wäre hingegen lebensfremd anzunehmen, dass die geschäftlichen Kommunikationsmittel und Internet im eigenen Betrieb eines selbständig Erwerbenden nie auch privat genützt werden. Es muss davon ausgegan- gen werden, dass der als geschäftsmässig begründet verbuchte Aufwand des Rekurrenten im Konto 6510 Kommunikationskosten einen aufwand- mindernden Privatanteil enthält. Dieser ist zu schätzen. Die Aufrechnung eines Privatanteils von 20 % für Telefonie und Internet wird als angemessen angesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2010 [2C_807/2009], E 2.2.2). Im Konto 6510 Kommunikations- kosten wurden insgesamt CHF 295.00 verbucht. Es wäre somit ein Privat- anteil von CHF 59.00 auszuscheiden. 5.4.4. Die Aufrechnung "Abschreibung Unkosten" wäre daher um CHF 2'341.00 (CHF 2'400.00 ./. CHF 59.00) zu kürzen. 5.4.5. Hingegen fällt bei Durchsicht der Unterlagen auf, dass der Mietvertrag für die Büro-/Praxisräume auf den Rekurrenten und seine Lebenspartnerin B._____ lautet. Letztere ist als [...] ebenfalls seit dem Jahr 2021 selbständig tätig ([...]). Der Gesamtmietzins inklusive Neben- und Gemeinschafts- kosten sowie Miete für einen Parkplatz beläuft sich auf insgesamt CHF 815.00. Mietbeginn war der 1. Juli 2021. Dem Konto 6000 Miete wurde jeweils ein Anteil Büromiete in Höhe von CHF 700.00 belastet. In Anbetracht dessen, dass der Rekurrent gleichzeitig auch noch ein 60 % Pensum als Coach und Berater bei der M._____ in Q._____ ausübte, und in der Steuerperiode 2021 lediglich die Einnahme einer einzigen Konsultation verzeichnete, erscheint dieser Betrag als zu hoch. Die Miete ist daher anteilsmässig zu teilen, weshalb mindestens CHF 400.00 pro Monat für die Nutzung durch die Lebenspartnerin zu berücksichtigen sind. Somit ist der monatliche Anteil von CHF 700.00 um CHF 285.00 (CHF 400.00 ./. CHF 115.00) auf CHF 415.00 zu kürzen. Womit beim Konto 6000 Miete CHF 1'710.00 (CHF 285.00 x 6 Monate) aufzurechnen sind. 5.4.6. Weiter wurde die Miete für sieben Monate erfasst, obwohl das Objekt erst seit dem 1. Juli 2021 gemietet wurde. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Januar 2022 ebenfalls erfasst wurde. Dieser Betrag von CHF 700.00 ist jedoch als transitorische Aktive abzugrenzen, da sie sich erst auf die zukünftige Periode bezieht. -8- 6. Zusammengefasst ist ein PA Kommunikationskosten von CHF 59.00 (Erw. 4.4.3) zu erfassen. Ferner sind im Konto 6000 Miete CHF 1'710.00 für die Nutzung durch die Lebenspartnerin aufzurechnen (Erw. 4.4.4.) und CHF 700.00 als transitorische Aktive abzugrenzen (Erw. 4.4.6.). Dies würde zu einer Erhöhung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit um CHF 69.00 führen. Auf eine Korrektur zu Ungunsten des Rekurrenten wird wegen Geringfügig- keit verzichtet. 7. Im Ergebnis ist der Rekurs – wenn auch mit anderer Begründung – abzu- weisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 120.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 620.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin des Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt S._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 10 - Aarau, 24. April 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Schaffner