7.2.3. Bei einem Streitwert von rund CHF 1'100.00, einer höchstens mittleren Bedeutung des Falles, einem höchstens mittleren Schwierigkeitsgrad und einem höchstens mittleren Aufwand wird die Parteikostenentschädigung auf CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT). Davon sind den Rekurrenten 85 %, d.h. CHF 680.00 auszurichten. - 13 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 44'400.00 festgesetzt.