Ein Abstellen auf blosse Angaben der Steuerpflichtigen reicht für den Nachweis nicht aus (VGE vom 4. Oktober 2016 [WBE.2016.70]). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Steuerkommission S._____ die Kosten für die beiden neuen Gartenscheren aus beweisrechtlichen Gründen nicht zum Abzug zugelassen hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Ausführung der Arbeiten durch einen Gärtner höhere Kosten verursachen würde, welche abgezogen werden könnten. 5.5. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.