Es fehlt jedoch der belegmässige Nachweis, dass diese von den Rekurrenten erworben wurden und es sich bei den beiden neuen Akku-Gartenscheren der Marke [...] demzufolge um den Ersatz der Gartenscheren und nicht um eine erstmalige Anschaffung handelt, deren Kosten nicht abzugsfähig sind. Für steuermindernde Sachverhalte sind in jedem Fall die Steuerpflichtigen beweispflichtig, wobei sie steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen haben (VGE vom 28. Juli 2011 [WBE.2011.24]). Ein Abstellen auf blosse Angaben der Steuerpflichtigen reicht für den Nachweis nicht aus (VGE vom 4. Oktober 2016 [WBE.2016.70]).