MB LUK, S. 36). Gestützt darauf werden gemäss der Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die Kosten für den Ersatz von (mobilen) (Garten-)Geräten, welche ausschliesslich dem notwendigen Liegenschaftsunterhalt dienen, zum Abzug zugelassen. Die Kosten für den Ersatz von gleichwertigen Gartenscheren sind somit grundsätzlich abzugsfähig.