"Das Steueramt verlangte mit der Aktenergänzung vom 23.08.2022 auch den Nachweis, dass es sich bei der am tt.mm.2021 gekauften [...] Akku Strauchund Grasschere um den Ersatz eines gleichwertigen Geräts handelt. Der Vertreter reichte als Beleg ein Foto ein, auf dem vier verschiedene Geräte zu sehen sind. Es ist nicht erkennbar, wann welches Gerät gekauft wurde, welches - 11 - das neu angeschaffte Gerät ist und ob es sich um einen gleichwertigen Ersatz handelt. Der Abzug kann somit weiterhin nicht gewährt werden."