4.3.3. CHF 647.00 betreffen die "Hangsicherung mit Schwartenbrettern". Gemäss den Ausführungen des Vertreters der Rekurrenten sei diese nicht wegen des Hangrutsches notwendig gewesen und damit hätte ohnehin kein Hang gesichert werden können. Die Hangsicherung habe die Bauherrschaft schon vorher angebracht. Die Schwartenbretter hätten lediglich zur Sicherung der neuen Humusschicht im hinteren Teil des Gartens, welcher vom Hangrutsch nicht betroffen gewesen sei, für eine kurze Zeit gedient, bis die Pflanzen angewachsen seien und der Humus dadurch wieder Halt gewinne. Vorher habe die [...]-Hecke als "Hangsicherung" gedient. Diese Ausführungen erscheinen plausibel.