Der auf der Grenze stehende Baum hätte auch "versetzt" werden müssen, wenn die Aushebung der Baugrube zu keinen Schäden an der Liegenschaft der Rekurrenten geführt hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kosten für den Ersatzbaum von CHF 700.00 nicht durch die Schadenersatzzahlung gedeckt sind. Sie stellen demzufolge abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten dar. -9-