Die restlichen im Gutachten aufgeführten Schäden betreffen das Innere des Einfamilienhauses der Rekurrenten (vgl. Ziff. 4.1.2.2 des Gutachtens) 4.3. 4.3.1. Die Steuerkommission S._____ führt aus, dass sämtliche fraglichen Arbeiten auf der Seite des Grundstückes vorgenommen worden seien, die sich infolge der Baugrube auf dem Nachbargrundstück gesenkt hatte. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass diese Umgebungsarbeiten im Zusammenhang mit der Schadenersatzzahlung stehen. Dies ist nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichts eine zu pauschale Schlussfolgerung.