3.2. Nicht abziehbar sind gemäss § 41 Abs. 1 lit. d StG demgegenüber die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen. 3.3. Einleitend ist festzuhalten, dass die Steuerkommission S._____ alle geltend gemachten Kosten grundsätzlich als Liegenschaftsunterhalt qualifiziert (Einspracheentscheid, S. 3 oben). Daraus folgt, dass die fraglichen Aufwendungen, soweit sie nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichts nicht unter die Schadenersatzzahlung von CHF 130'000.00 fallen, als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen sind.