Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei diesen Arbeiten und Lieferungen des Gärtners handle es sich unbestrittenermassen um Kosten, welche für den Liegenschaftsunterhalt notwendig waren. Sie würden Bereiche betreffen, die nicht vom Hangrutsch betroffen waren. Dieser würde nur den Bereich der Verbundsteinfläche betreffen ("Umgebung" im Sinne der Vereinbarung), nicht jedoch den hinteren Teil des Gartens, wo in diesem Zeitpunkt eine Rasenfläche war. Nur dort seien die Arbeiten verrichtet worden, welche Kosten von CHF 8'403.00 verursacht haben.