Die Beweislast, dass dies nicht der Fall sei, liege bei den Steuerpflichtigen. Ein genügender Nachweis sei mit den eingereichten Unterlagen nicht erbracht worden. Es werde nicht bestritten, dass es sich bei den strittigen Auslagen grundsätzlich um Liegenschaftsunterhalt handle. Da die Arbeiten jedoch im Zusammenhang mit der Absenkung des Grundstückes vorgenommen worden seien, erfolge die Verrechnung mit der nicht besteuerten Schadenersatzzahlung. 2.3. Der Vertreter der Rekurrenten beantragt, es seien zusätzlich CHF 8'403.00 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. Diese setzen sich wie folgt zusammen (Rekurs, S. 3):