Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass alle Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Schaden infolge der Senkung des Grundstücks stehen, nicht als Liegenschaftsunterhalt in Abzug gebracht werden könnten, bis die Schadenersatzzahlung aufgebraucht sei. Den von den Rekurrenten eingereichten Fotos könne entnommen werden, dass sämtliche Arbeiten auf der Seite des Grundstückes vorgenommen worden seien, die sich infolge der Baugrube auf dem Nachbargrundstück gesenkt hatte. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass diese Umgebungsarbeiten im Zusammenhang mit der Schadenersatzzahlung stehen. Die Beweislast, dass dies nicht der Fall sei, liege bei den Steuerpflichtigen.