15. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkommen von CHF 78'846.00 um gerundet CHF 7'489.00 (CHF 9'888.90 ./. CHF 2'400.00) auf CHF 71'357.00 herabzusetzen. 16. 16.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Rekurrent gemessen an seinen Anträgen zu ca. 2/3. Er hat daher 1/3 der Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). - 11 - 16.2. Dem nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 71'357.00 festgesetzt.