14.2. Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung als Unterstützungsabzug CHF 2'400.00 abgezogen für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige, unterstützungsbedürftige Person, an deren Unterhalt die Steuerpflichtigen mindestens in der Höhe des Abzuges beitragen. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für denjenigen Eheteil und für Kinder, für die ein Abzug nach litera a oder nach § 40 lit. c gewährt wird (§ 42 Abs. 1 lit. b StG). 14.3. Da für D._____ Unterhaltsbeiträge von total CHF 456.60 (CHF 311.95 + CHF 144.65; vgl. Erw. 10.1.) zum Abzug zuzulassen sind, kann für ihn kein Unterstützungsabzug gewährt werden. Es sind daher CHF 2'400.00 aufzurechnen.