10.2. 10.2.1. Der Rekurrent hat zwischen dem 9. August 2021 und dem 31. Dezember 2021 total CHF 2'424.55 an die E._____ AG bezahlt (vgl. Rekursbeilage v). Die Übernahme von Krankenkassenprämien bzw. Krankheitskosten stellt eine indirekte Form von Unterhaltsbeiträgen dar. Soweit die Kosten die getrennt lebende Ehefrau und den gemeinsamen Sohn D._____ betreffen, sind sie beim Rekurrenten als Unterhaltsbeiträge abziehbar. Es sind daher CHF 2'030.65 zum Abzug zuzulassen.