8. Im Entscheid des Bezirksgerichts P._____ vom tt.mm. 2022 wird Vormerk genommen, dass der Rekurrent und seine Ehefrau seit dem tt.mm. 2021 getrennt leben. Der Einfachheit halber wird aus steuerlicher Sicht von einer Trennung per Mitte Juli, d.h. per 15. Juli 2021 ausgegangen. Ab diesem Zeitpunkt können nachgewiesene Zahlungen des Rekurrenten an seine getrennt lebende Ehefrau grundsätzlich in direkter oder indirekter Form geleistete Unterhaltsbeiträge darstellen. Soweit sie familienrechtlich geschuldet sind, sind sie auch ohne Bestehen einer gerichtlichen Anordnung oder eines entsprechenden Vertrags zwischen den Ehegatten steuerlich abziehbar.