spracheverfahren) nach ständiger Rechtsprechung ohne Weiteres auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen werden, ohne dass etwa ein Willensmangel bei der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung geltend gemacht werden müsste (ZStP 2012 Nr. 31). 4. 4.1. Der Rekurrent war im Jahr 2021 mit B._____ verheiratet. Mit Entscheid des Bezirksgerichts P._____, Präsidium des Familiengerichts, vom tt.mm. 2022 im summarischen Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wurde wie folgt erkannt: "1. 1.1. Es wird richterlich festgestellt, dass die Parteien gestützt auf Art. 175 ZGB zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind.