3.2. Der Veranlagungsvorschlag stellt lediglich eine Grundlage für den Erlass einer Verfügung, vorliegend des Einspracheentscheides, dar. Weitere Wirkungen entfaltet er nicht. Insbesondere kann die Unterzeichnung des Veranlagungsvorschlags auch nicht dem Verzicht auf Erhebung eines Rechtsmittels gleichgestellt werden, der nur unter eingeschränkten Voraussetzungen widerrufen werden kann. Demzufolge kann eine aufgrund eines Veranlagungsvorschlags erfolgte Veranlagung (im Veranlagungs- oder im Ein- -5-