5.3. Zusammenfassend hat die Steuerkommission R._____ den Betrieb des Rekurrenten zu Recht als Dauerverlustbetrieb qualifiziert und den geltend gemachten Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zum Abzug zugelassen. 6. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). 7.2. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.