Der Gewinn im Jahr 2016 resultiert insbesondere aus dem Umstand, dass im Gegensatz zu den anderen Geschäftsjahren kein Mietaufwand verbucht wurde. Zudem geht aus den eingereichten Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2018, 2019 und 2020 hervor, dass in diesen Jahren mit der selbständigen Tätigkeit kein Erlös erzielt wurde. Offenbar ist ein gewinnbringender Betrieb – neben einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in einem Teilpensum – objektiv gesehen nicht möglich. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Rekurrent gemäss eigenen Angaben im Jahr 2017 seine Tätigkeit eingestellt hat und bei der damaligen Wohngemeinde Q.___